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Bestellerprinzip beim Kauf

Wer den Makler bestellt, muss ihn bezahlen: Dieses Prinzip galt bislang nur im Mietrecht, nun zählt es auch beim Kauf von Wohneigentum. Der Besteller zahlt künftig mindestens die Hälfte der Provision.

Mit dem  neu eingeführten Paragrafen 656a bis 656d ist das Bestellerprinzip beim Erwerb von Wohneigentum im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Die Gesetzesänderung trat am 23.12.2020 in Kraft.

Wer wann den Makler zahlt

Die Vertragspartei, die den Makler beauftragt hat – in der Regel der Verkäufer – ist zum Zahlen der Maklerprovision verpflichtet. Sie kann zwar mit der zweiten Vertragspartei vereinbaren, dass diese einen Teil der Kosten übernimmt, jedoch darf sie maximal 50 Prozent der Gesamtprovision auf die Gegenseite überwälzen. Kurz gesagt: Wenn eine Person den Makler beauftragt, ist maximal eine 50:50-Teilung erlaubt, sofern der Makler nur für den Besteller tätig ist.

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